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3. Die Rechtslage Teil II – ist Wertersatz zu bezahlen?
An der fehlerhaften Widerrufsbelehrung hängt auch das Recht des Unternehmers (hier: Tesla) Wertersatz zu verlangen. Ein Unternehmer kann gemäß § 357a I Nr. 2 BGB nur Wertersatz verlangen, wenn er den Verbraucher ordnungsgemäß nach Artikel 246a § 1 II S. 1. Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Wir vertreten die Auffassung, dass die Belehrung fehlerhaft war, siehe oben, und daher grundsätzlich auch kein Wertersatz zu bezahlen ist. So sieht dies auch die Rechtsprechung (vgl. etwa sehr ausführlich Amtsgericht Dülmen, 3 C 282/17).
Selbst wenn man den Fehler als eher klein einstufen wollte, so gehen wir mit der Rechtsprechung davon aus, dass der Wertersatz auch bei kleineren Unrichtigkeiten nicht zu leisten ist. Wichtig ist aber auch darauf hinzuweisen, dass diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und Tesla dies naturgemäß wohl anders sehen wird.
4. Was wir erwarten, wie TESLA reagieren wird
Unsere Erfahrung aus hunderten Fällen mit Tesla ist, dass dort erst auf entsprechenden juristischen Druck Verbraucherrechte umgesetzt werden. Wir gehen daher eher nicht davon aus, dass Tesla ohne weiteres das Widerrufsrecht akzeptieren und Ihr Fahrzeug zurücknehmen wird. Das wahrscheinlichste Szenario ist, dass auch hier nur Recht bekommt, wer die Durchsetzung mit Nachdruck verfolgt.